Der § 11 der Jugendordnung des FSA

PR Team, 25.07.2013

Der § 11 der Jugendordnung des FSA

Auf Grund zum Teil nicht nachvollziehbaren Diskussionen im Gästebuch zum Thema Nachwuchsspieler im Seniorenbereich stellen wir hier den aktuellen § 11 der Jugendordnung des FSA zum nachlesen zur Verfügung:

Betreff: Änderung bzw. Ergänzung § 11 Jugendordnung Spielberechtigung von Junioren in Männermannschaften

Nach Information des 1. Vizepräsidenten für Rechts- und Satzungsfragen Matthias Albrecht ändert sich mit sofortiger Wirkung (18.07.2013) die Beantragung der Spielberechtigung von Junioren in Männermannschaften wie folgt

(Änderung fett gekennzeichnet):

(1)Juniorinnen und Junioren dürfen grundsätzlich nicht in Seniorenmannschaften spielen. Bei Zuwiderhandlung sind diese nicht spielberechtigt im Sinne § 38 Abs. 3 Rechts- und Verfahrensordnung.

Junioren können in Männermannschaften eingesetzt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben (ohne Antragstellung).

(2) A-Junioren des älteren Jahrgangs oder solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann eine Spielberechtigung für Herrenmannschaften ihres Vereins erteilt werden. Die Spielberechtigung für die Juniorenmannschaft bleibt hierneben bestehen. Absatz 4 c) gilt entsprechend.

(3) In Ausnahmefällen ist eine Spielberechtigung aus Gründen der Talentförderung für A- Junioren des jüngeren Jahrgangs für die erste Amateurmannschaft bzw. für die zweite Amateurmannschaft, insoweit diese mindestens der 5. Spielklassenebene (3. Amateur-Spielklasse) angehört, zulässig, wenn diese Spieler dem jährlich berufenen Landesauswahlkader angehören.

(4) Besteht für A- Junioren des jüngeren Jahrgangs keine altersgerechte Spielmöglichkeit im eigenen Verein oder einem Verein der näheren Umgebung, kann in Einzelfällen durch den Verbandsjugendausschuss eine Spielberechtigung für eine Amateur-Mannschaft erteilt werden. Eine altersgerechte Spielmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn eine Teilnahme am Spielbetrieb durch Spielgemeinschaften oder Gastspielrecht gegeben oder möglich ist. Die Spielberechtigung kann erteilt werden, wenn neben den Voraussetzungen nach Satz 1 und

a)       schriftliche Einverständniserklärung der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreters

b)       eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

c)    die Nachweise a) und b) sind nebst Antrag gemeinsam mit dem Spielerpass mindestens eine Woche vor dem beabsichtigten Einsatz des Juniors bei der Passstelle einzureichen, die gemäß § 4 Spielordnung die Spielerlaubnis erteilt. Vor Erteilung der Spielerlaubnis hat die Passstelle die Zustimmung des Verbandsjugendausschusses einzuholen erfüllt sind.

Ziffer 5-7 bleiben unberührt

 

Mit freundlichen Grüßen

Lutz Rachholz

Verantwortlicher Jugendarbeit

Ergänzend ist zu bemerken, dass vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fassung des § 11 erteilte Sondergenehmigungen zum Spielen von Junioren im Seniorenbereich einem sogenannten Bestandsschutz unterliegen.  

 

 

 

 

 

 


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